(Stand: März 2010)
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Verkäufe und Lieferungen der B2K Trading GmbH („B2K“) an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB („Käufer“) (zusammen „die Parteien“) gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen“).
1.2 Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt B2K nicht an, es sei denn, B2K hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn B2K einen Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos ausführt.
2. Vertragsschluss; Unterlagen
2.1 Angebote von B2K sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn B2K ein Angebot des Käufers annimmt. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Email) oder Ausführung des Auftrags.
2.2 Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen von B2K sind nur wirksam, soweit B2K sie schriftlich bestätigt.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen („Unterlagen“) behält B2K sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor der Weitergabe von Unterlagen an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von B2K.
3. Leistung durch Dritte
B2K behält sich vor, vertraglich geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Rechte des Käufers gegen B2K bleiben davon unberührt.
4. Rücktrittsrecht von B2K
4.1 Im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung ist B2K berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.2 Ferner ist B2K zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
4.3 Sonstige Rücktrittsrechte von B2K bleiben unberührt.
5. Gefahrtragung; Lieferfrist
5.1 Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung erfolgen Lieferungen „ab Werk“ (Incoterms 2000).
5.2 Es gilt die vertraglich vereinbarte Lieferfrist. Fehlt es insoweit an einer vertraglichen Vereinbarung, beträgt die Lieferfrist vier Wochen ab der Auftragsbestätigung im Sinne von Ziffer 2.1.
5.3 Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse (Betriebsstörungen aller Art, auch wenn sie bei von B2K beauftragten Dritten oder bei deren Auftragnehmern eintreten; Materialengpässe; etc.) vorübergehend, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Führen solche Ereignisse zu einem Lieferaufschub von mehr als vier Monaten, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Rücktrittsrechte des Käufers bleiben unberührt.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung gelten Preise für Lieferungen „ab Werk“ (Incoterms 2000); sie beinhalten insbesondere nicht die Kosten für Verpackung, Versand und Transport.
6.2 Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
6.3 Zahlungen sind ohne Abzug (Skonto) zu leisten.
6.4 Zahlungen durch Wechsel oder Scheck sind ausgeschlossen.
6.5 Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6.6 Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nur, wenn und soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6.7 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung zu leisten.
6.8 Vereinbaren die Parteien, dass der Käufer über seine oder eine (andere) für B2K akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat, so ist die Eröffnung in Übereinstimmung mit den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 2007, ICC-Publikation Nr. 600 (ERA 600), vorzunehmen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an der Kaufsache behält B2K sich vor („Vorbehaltsware“), bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat.
7.2 Ist B2K berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, so trägt der Käufer die Kosten der Rücknahme. Der Käufer ermächtigt B2K, zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig bestmöglich zu verwerten und den Erlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
7.3 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer B2K unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Käufer die Dritten bereits im Vorhinein auf die an der Vorbehaltsware bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Kosten einer Intervention von B2K zu erstatten, trägt der Käufer die Kosten.
7.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt B2K jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen (einschließlich von Sicherheiten und Nebenrechten), in Höhe des Faktura-Endbetrages der Forderungen von B2K (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von B2K, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. B2K verpflichtet sich, von dieser Befugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Käufer verpflichtet, B2K die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
7.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherung die Ansprüche von B2K gegen den Käufer um mehr als 10 %, ist B2K auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält B2K sich vor.
8. Mangelgewährleistung
8.1 Offensichtliche Mängel hat der Käufer gegenüber B2K unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die frist- und formgerechte Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, B2K hat den Mangel arglistig verschwiegen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
8.2 Für den Fall der Nacherfüllung behält B2K sich die Wahl zwischen einer Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache vor; dies gilt nicht für den Fall eines Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB.
8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die gesetzlichen Verjährungsfristen in den Fällen arglistigen Verschweigens sowie eines Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
8.4 Garantien im Rechtssinne übernimmt B2K nicht.
8.5 Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels, der nicht schon gemäß Ziffer 8.1 als genehmigt gilt, richten sich nach Ziffer 9.
9. Haftung für Schäden
9.1 Die Haftung von B2K für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels, aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aufgrund der Verletzung von Kardinalpflichten sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Kardinalpflichten in diesem Sinne sind Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
9.2 Unabhängig von der Schuldform ist die Haftung von B2K auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels, aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
9.3 Kommt B2K aufgrund einfacher Fahrlässigkeit in Verzug, so beschränkt sich die Haftung von B2K für den Verzugsschaden zudem auf maximal 5 % des vereinbarten Preises.
9.4 Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Käufers beträgt ein Jahr, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einem arglistig verschwiegenen Mangel, auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
9.5 Sämtliche Beschränkungen der Haftung von B2K gelten ebenso für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von B2K.
9.6 In gleichem Maße beschränkt ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von B2K für von diesen verursachte Schäden.
10. Anwendbares Recht; Erfüllungsort; Gerichtsstand
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von B2K.
10.3 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von B2K; B2K behält sich jedoch das Recht vor, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.